Für alle Lieferungen, auch solche aus zukünftigen Geschäftsabschlüssen, sind ausschließlich die nachstehenden Bedingungen maßgebend. Jede Abweichung – auch mündliche Abreden mit Vertretern – von diesen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Soweit Einkaufsbedingungen des Bestellers diesen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen widersprechen, haben sie keine Gültigkeit. Unsere Angebote sind stets freibleibend. Sie werden kostenlos abgegeben, jedoch sind Kosten für die Herstellung von Zeichnungen für Sonderkonstruktionen, sowie Angebote oder Kalkulationen, oder auch Bemusterungen, zu deren Erstellung, bzw. Durchführung mehr als drei Stunden benötigt werden vom Auftraggeber zu tragen, sofern das Angebot nicht zu einem Auftrag führt. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor – sie dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Ein Auftrag gilt erst dann als angenommen, nachdem er schriftlich bestätigt oder von uns Versandanzeige oder Rechnung gestellt oder von uns mit dessen Durchführung begonnen wurde. Maße, Gewichte, Abbildungen und Zeichnungen sind für die Ausführung nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich bestätigt wird.
Die Preisbildung erfolgt in Euro. Es gelten die bei Vertragsschluss jeweils gültige Preisliste oder die per entsprechend schriftlichem Angebot abgegebenen Preise. Preiserhöhungen sind bei Änderungen der bei Vertragsschluss zu Grunde liegenden Verhältnisse – etwa Erhöhung der Zulieferpreise oder der Lohnkosten – nach Ablauf von 4 Monaten seit Vertragsschluss im Verhältnis der Änderung zulässig. Die Preise verstehen sich ab dem Ort der Lieferung, der jeweils vorbehalten ist.
Die Lieferung erfolgt falls nicht anderes vereinbart ist, innerhalb der vereinbarten Lieferzeit ab unserem Ort der Lieferung. Wir sind berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen. Die Lieferung erfolgt ausschließlich Verpackung. Für eine Transportversicherung hat der Besteller selbst aufzukommen. Wir behalten uns in Sonderfällen das Recht vor, Sendungen im Interesse des Bestellers auf dessen Kosten gegen Transportschäden zu versichern. Schadenersatzansprüche des Bestellers bestehen nur, wenn unsererseits – oder bei unseren Hilfspersonen – nachgewiesener Maßen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Auf einem anderen Haftungsmaßstab beruhende Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen. Die Lieferung erfolgt vorbehaltlich unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Liefereranten oder seines Unter-Lieferanten liegen, wie etwa bei Fällen höherer Gewalt, Betriebsstörungen,
Kälte usw. Dies gilt auch für Störungen in Betrieben, von denen die Aufrechterhaltung unseres Betriebes abhängig ist. Sofern solche Ereignisse auf die fristgemäße Erfüllung des Vertrages erheblich einwirken, verlängern sich die Lieferfristen angemessen. Wir sind daneben berechtigt, unter Ausschluss von jedweden Schadenersatzansprüchen des Bestellers vom Vertrag zurückzutreten.
Kommt der Besteller mit der Annahme der Ware in Verzug, so sind wir nach Setzung einer angemessenen Nachfrist nach unserer Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatzansprüche geltend zu machen.
Mit dem Verlassen unseres Orts der Lieferung geht die Gefahr nach § 447 BGB auf den Besteller über, gleichgültig, ob der Versand durch eigene oder fremde Leute erfolgt. Erfüllungsort ist unser Ort der Lieferung!
Unsere Rechnungen sind ab sofort rein netto ohne Abzug zahlungsfällig. Etwaig von uns gesondert in Aussicht gestellte Rabatte oder sonstige Nachlässe können beansprucht werden.
Der Besteller kommt durch Mahnung in Verzug. 8 Tage nach Verzugseintritt sind wir berechtigt, per schriftlicher Mahnung, Verzugszinsen in Höhe von 2,5 % des entsprechenden Rechnungsbetrages zu berechnen und einzufordern. 14 Tage nach Verzugseintritt sind wir berechtigt, zusätzlich per 2. schriftlicher Mahnung weitere Verzugszinsen in Höhe von 5,0 % des entsprechenden Rechnungsbetrages zu berechnen und einzufordern. Vorbehalten bleiben in jedem Einzelfall die Geltendmachung eines weiteren Schadens, sowie die Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens. Wir sind berechtigt, wegen unserer Ansprüche jederzeit Sicherheit zu verlangen. Verschlechtern sich nach Vertragsschluss die wirtschaftlichen Verhältnisse – insbesondere durch Zahlungseinstellungen, Anstreben eines außergerichtlichen Vergleichs oder Eröffnung des Vergleichs – oder Konkursverfahrens – oder ändern sich die rechtlichen Verhältnisse des Bestellers oder bestellt er eine geforderte Sicherheit nicht oder kommt er mit einer Zahlung auch aus anderen Lieferungen – in Verzug, so werden sämtliche Förderungen gegen ihn sofort fällig, auch soweit Wechsel hereingenommen oder Stundung vereinbart worden ist. Dasselbe gilt, wenn die Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits vorhanden, uns aber nicht bekannt war. Wir sind in diesen Fällen ferner
berechtigt, die ganze oder restliche Erfüllung – auch von anderen, noch nicht abgewickelten Verträgen – zu verweigern, von einzelnen oder sämtlichen Verträgen zurückzutreten und/oder Schadenersatz zu verlangen.
Ist der Besteller nach diesen Bedingungen oder nach gesetzlichen Vorschriften zum Schadenersatz verpflichtet, so beträgt der zu ersetzende Schaden 25% des Kaufpreises ohne Mehrwertsteuer. Der Schaden ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn von uns ein höherer oder vom Besteller ein niedriger Schaden nachgewiesen wird. Wechsel, Zahlungsanweisungen und Schecks werden nur zahlungs- halber und nicht an Erfüllungsstatt angenommen. Einziehungskosten, Diskontspesen und Wechselsteuer gehen zu Lasten des Bestellers. Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers ist ausgeschlossen, es sei denn, dass es auf demselben rechtlichen Vertragverhältnis beruht. Das Recht zur Aufrechnung des Bestellers ist ausgeschlossen, es sei denn, dass die Aufrechnung mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Förderung erfolgt.
Für die Güte der Konstruktion und der Ausführung leisten wir Gewähr für die Dauer von 12 Monaten vom Tage der Lieferung an gerechnet. Alle Teile, die bei ordnungsgemäßem Gebrauch während dieser Frist nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar oder schadhaft werden, werden unentgeltlich nachgebessert. Dieser Anspruch besteht nur dann, wenn die Bedienungsanleitung eingehalten und eine sachgemäße Behandlung vorgenommen worden ist. Die Bedienung ist insbesondere dann nicht sachgemäß, wenn ungenügende Wartung erfolgt oder eine übermäßige Beanspruchung oder eigenhändige Änderung vorgenommen worden ist. Die Fehlerhaftigkeit muss schriftlich angezeigt werden. Bei offensichtlichen Mängeln beträgt die Anzeigefrist eine Woche. Für die Rechtzeitigkeit gilt das Datum des Poststempels. Ist der Besteller Vollkaufmann, muss die Mängelanzeige erkennbarer Mängel bei sonstigem Verlust der Gewährleistungsrechte in jedem Fall binnen einer Woche erfolgen. Wird ordnungsgemäß gerügt, so sind wir nur zur Nachbesserung verpflichtet. Schlägt diese fehl, so kann der Besteller Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
Bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher aus dem Liefervertrag entstandenen Verpflichtungen bleiben gelieferte Waren unser Eigentum. Gelieferte Waren stehen solange unter Eigentumsvorbehalt, bis auch alle sonstigen Ansprüche zwischen uns und dem Besteller vollständig erfüllt sind. Unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Waren darf der Besteller im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter veräußern. Veräußert der Besteller im ordnungsgemäßen Geschäftsgang unter Eigentumsvorbehalt bezeichnete Waren, so tritt er von seinem Anspruch gegen den Dritten mit Auftragserteilung den Teilbetrag ab, der dem Wert der von uns gelieferten Ware entspricht. Abgetreten werden Ansprüche zwischen dem Besteller und dem Dritten sowohl aus abgeschlossenen Werk- oder Lieferverträgen als auch aus abgeschlossenen Dienstverträgen. Einer besonderen Abtretungserklärung bedarf es nicht. Solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber uns ordnungsgemäß nachkommt, ist er ermächtigt, diese Forderungen
für uns einzuziehen. Wir sind berechtigt, diese Abtretung dem Dritten gegenüber jederzeit offen zu legen. Der Besteller ist verpflichtet, ein etwa bei Auftragserteilung mit dem Dritten bestehendes Abtretungsverbot bekannt zu geben. Kommt der Besteller dieser Verpflichtung nicht nach oder genehmigt der Dritte die vereinbarte Abtretung nicht, sind wir von der Lieferpflicht befreit. Stellt der Besteller mit der von uns gelieferten Ware eine neue bewegliche Sache her, so gelten folgende zusätzliche Bestimmungen: Bei der Herstellung gelten wir als Hersteller im Sinne des § 950 BGB und erwerben das Eigentum an den Zwischen- und Enderzeugnissen. Wird die neue Sache auch aus anderen, nicht mit von uns gelieferten Stoffen hergestellt, so bestimmt sich unser Miteigentumsanteil nach dem Verhältnis des Wertes, den die von uns gelieferte Ware zu den übrigen Stoffen hat. Die verarbeitete Ware dient zur Sicherung sämtlicher Ansprüche an der Geschäftsverbindung aus jedem Rechtsgrund. Der
Besteller ist nur Verwahrer der so hergestellten Waren. Er ist berechtigt, das hergestellte Fabrikat im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern. Die aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund gegen Dritte entstehenden Forderungen tritt er hiermit sämtlich an uns zur Sicherung ab, und zwar auch insoweit, als die Ware verarbeitet ist. Solange der Besteller seinen
Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt, ist er ermächtigt, diese Forderung für uns einzuziehen. Auch diesbezüglich sind wir jederzeit berechtigt, von dem Übergang Mitteilung zu machen. Wird die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware wesentlicher Bestandteil einer unbeweglichen Sache, so tritt in Höhe des Wertes der eingebauten Ware bzw. nach Verarbeiten in Höhe des Wertes unser Miteigentumsanteils der Besteller die ihm gegen den Dritten zustehenden Ansprüche ab. Abgetreten werden Ansprüche zwischen dem Besteller und dem Dritten sowohl aus abgeschlossen Werk- oder Lieferverträgen, als auch aus abgeschlossenen Dienstverträgen. Etwaige Zugriffe auf die abgetretenen Forderungen sind sofort mitzuteilen.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten sowie für Ansprüche, die im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht werden, ist ausschließlich der
für uns geltende Gerichtsstand vereinbart. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Sollte eine Bestimmung unserer Verkaufs- und Lieferbedingungen aus irgendeinem Grunde nichtig sein, bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle einer unwirksamen Regelung gilt
das gesetzlich Zulässige.
BIQ-medical GmbH, Inh. Peter Benner
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St.-Nr.: 21101/56104